Teilung der Kinderfreibeträge

Jede Ehe und jede Familiengründung beginnen glücklich und mit Hoffnungen und Träumen auf eine wunderbare, gemeinsame Zukunft verbunden. Aber leider zerstreuen sich diese Hoffnungen und Träume auch in einigen Fällen.

Eltern, die dauerhaft getrennt leben, müssen sich einigen. Bei wem sollen die Kinder leben? Wer zahlt wem Unterhalt und wie viel? Oftmals ist hier die Hilfe und die Klärung durch Fachanwälte gefragt. Grundsätzlich sollten berufstätige Mütter wissen: auch wenn die Kinder bei ihnen leben, wird die Anzahl der Kinderfreibeträge geteilt, sofern der andere Elternteil unterhaltspflichtig den Kindern gegenüber ist.

Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass der Teil der Eltern, bei dem die Kinder leben, Unterhalt vom getrennt lebenden Partner erhält, den dieser nun einmal aufzubringen hat. Ferner erhält der erziehende Elternteil das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder. Der Mehrbedarf ist damit also gedeckt.

Um aber auch den unterhaltspflichtigen Elternteil ein wenig finanziell zu entlasten, wird die Anzahl der Kinderfreibeträge getrennt. Das heißt, Eltern mit einem gemeinsamen Kind haben nach der Trennung jeder ein halbes Kind auf der Lohnsteuerkarte, das heißt einen Kinderfreibetrag von 0,5. Bei zwei Kindern hat jeder Elternteil einen Kinderfreibetrag von 1 auf der Lohnsteuerkarte.

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