Zahlt die PKV die künstliche Befruchtung?
Das Landgericht in Mannheim hat in einem Urteil beschlossen, dass eine private Krankenversicherung nicht dazu verpflichtet ist, immer sämtliche Kosten, die bei der künstlichen Befruchtung anfallen, zu übernehmen. Das Urteil lässt sich nachlesen unter dem Aktenzeichen 1 S 78/09. Konkret ging es dabei um ein Paar, welches mithilfe der künstlichen Befruchtung natürlich zu Nachwuchs kommen wollte. Dabei sollten der Frau Fremdsamen eingesetzt werden; ihr Mann war unfruchtbar. Das Paar stellte bei ihrer privaten Krankenversicherung den Antrag auf Kostenübernahme; diese allerdings lehnte die Kostenübernahme ab.
Die Richter vom Landgericht Mannheim haben der Argumentation des Versicherungsunternehmens zugestimmt: Die private Krankenversicherung habe die Kosten nur dann zu erstatten, wenn es sich um eine Heilbehandlung dreht. Heißt konkret: Eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktionen werden wiederhergestellt, ersetzt oder umgangen. Nur dann muss die private Krankenversicherung für die Kosten aufkommen. Dem ist im konkreten Fall nicht so, denn die Unfruchtbarkeit des Mannes kann nicht wiederhergestellt, gelindert oder geheilt werden, wenn die Frau Fremdsamen nutzt. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung sind damit nicht gegeben und das Paar muss für die künstliche Befruchtung alleine aufkommen.
Stünde allerdings explizit in den Versicherungsbedingungen, die Kosten für die künstliche Befruchtung werden von der privaten Krankenversicherung übernommen, dann muss dem natürlich auch so sein. Im vorliegenden Fall gab es eine solche Klausel nicht, weshalb das Paar auf den Kosten für die künstliche Befruchtung sitzenbleibt; und diese sind extrem hoch.
Wer sich für die private Krankenversicherung interessiert, der erhält auf vielen Portalen umfangreie Informationen zur Krankenversicherung und kann schnell ermitteln ob sich der Abschluß einer PKV lohnt.






